BFH - Beschluss vom 08.10.2004
VIII B 265/04
Vorinstanzen:
FG Berlin, vom 26.07.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 10 K 10284/04

BFH - Beschluss vom 08.10.2004 (VIII B 265/04) - DRsp Nr. 2004/18145

BFH, Beschluss vom 08.10.2004 - Aktenzeichen VIII B 265/04

DRsp Nr. 2004/18145

Gründe:

Das Finanzgericht (FG) hat nach Rücknahme der Klage mit Beschluss vom 26. Juli 2004 das Verfahren eingestellt, ohne über die Kosten zu entscheiden (vgl. § 144 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --). Auf das Schreiben vom 20. August 2004, mit dem der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) beantragte, dem Beklagten und Beschwerdegegner die Kosten aufzuerlegen, hat das FG den Kläger auf die zwingende gesetzliche Kostenfolge im Falle einer Klagerücknahme (§ 136 Abs. 2 FGO) hingewiesen. Der daraufhin "gegen die Kostenentscheidung" erhobenen Beschwerde hat das FG nicht abgeholfen.