BFH - Beschluss vom 08.10.2007
II B 15/07
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 18.01.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 11 K 2506/04

BFH - Beschluss vom 08.10.2007 (II B 15/07) - DRsp Nr. 2007/19580

BFH, Beschluss vom 08.10.2007 - Aktenzeichen II B 15/07

DRsp Nr. 2007/19580

Gründe:

Die Beschwerde ist unbegründet. Die von der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) geltend gemachten Gründe rechtfertigen die Zulassung der Revision nicht, soweit sie nicht bereits wegen Fehlens einer den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) entsprechenden Begründung unberücksichtigt bleiben müssen.

1. Grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache

a) Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO, wenn die für die Beurteilung des Streitfalls maßgebliche Rechtsfrage aus Gründen der Rechtssicherheit, der Rechtseinheitlichkeit und/oder der Rechtsentwicklung im allgemeinen Interesse klärungsbedürftig und im Streitfall auch klärbar ist (ständige Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs --BFH--, vgl. z.B. Beschlüsse vom 27. Oktober 2003 VII B 196/03, BFH/NV 2004, 232; vom 29. Dezember 2006 IX B 139/05, BFH/NV 2007, 1084, und vom 26. Juni 2007 V B 97/06, BFH/NV 2007, 1805).

b) Diese Voraussetzungen erfüllt die von der Klägerin herausgestellte Rechtsfrage nicht.

aa) Die Klägerin sieht als grundsätzlich bedeutsam die Frage an, welche Anforderungen an einen Feststellungsbescheid zur gesonderten Feststellung des Grundbesitzwerts zu stellen sind, damit die Anforderungen des § 119 Abs. 1 der Abgabenordnung (AO), dass ein Verwaltungsakt hinreichend bestimmt sein muss, gegeben sind.