Die Beschwerde ist unbegründet.
Die von der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) geltend gemachten Verfahrensmängel (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) der Verletzung rechtlichen Gehörs (§ 96 Abs. 2 FGO, Art.
Die Klägerin macht geltend, das Finanzgericht (FG) sei verpflichtet gewesen, die Sache zu vertagen (§ 155 FGO i.V.m. § 227 der Zivilprozessordnung), nachdem es in der mündlichen Verhandlung überraschend darauf hingewiesen habe, dass im Streitfall die Annahme eines Gestaltungsmissbrauchs gemäß § 42 der Abgabenordnung (AO) in Betracht komme. Weder ihr Prozessbevollmächtigter noch ihre im Termin anwesenden Geschäftsführerinnen seien hierauf vorbereitet gewesen. Die unterlassene Vertagung verletze ihren Anspruch auf rechtliches Gehör.
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