BFH - Beschluss vom 08.10.2008
I B 83/08
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 14.02.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 586/04

BFH - Beschluss vom 08.10.2008 (I B 83/08) - DRsp Nr. 2008/21028

BFH, Beschluss vom 08.10.2008 - Aktenzeichen I B 83/08

DRsp Nr. 2008/21028

Gründe:

Die Beschwerde ist unbegründet.

Die von der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) geltend gemachten Verfahrensmängel (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) der Verletzung rechtlichen Gehörs (§ 96 Abs. 2 FGO, Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes) und der Sachaufklärungspflicht (§ 76 Abs. 1 FGO) liegen nicht vor.

Die Klägerin macht geltend, das Finanzgericht (FG) sei verpflichtet gewesen, die Sache zu vertagen (§ 155 FGO i.V.m. § 227 der Zivilprozessordnung), nachdem es in der mündlichen Verhandlung überraschend darauf hingewiesen habe, dass im Streitfall die Annahme eines Gestaltungsmissbrauchs gemäß § 42 der Abgabenordnung (AO) in Betracht komme. Weder ihr Prozessbevollmächtigter noch ihre im Termin anwesenden Geschäftsführerinnen seien hierauf vorbereitet gewesen. Die unterlassene Vertagung verletze ihren Anspruch auf rechtliches Gehör.