BFH - Beschluss vom 08.10.2008
III B 148/07
Vorinstanzen:
FG Mecklenburg-Vorpommern, vom 05.09.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 759/04

BFH - Beschluss vom 08.10.2008 (III B 148/07) - DRsp Nr. 2008/24272

BFH, Beschluss vom 08.10.2008 - Aktenzeichen III B 148/07

DRsp Nr. 2008/24272

Gründe:

I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) hatte im Oktober 1992 zum Zwecke des Betriebes eines China-Restaurants Gewerberäume angemietet und den Betrieb einer Schank- und Speisewirtschaft angemeldet. Nachdem sie in einer zollamtlichen Vernehmung angegeben hatte, am selben Tage 100 000 DM auf ihr Schweizer Konto eingezahlt zu haben, und eine anonyme Anzeige eingegangen war, wurde bei ihr eine Außenprüfung durchgeführt. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) erließ daraufhin geänderte Steuerbescheide, deren Besteuerungsgrundlagen teilweise geschätzt waren. Die Einsprüche der Klägerin wurden als unbegründet zurückgewiesen.

Die Klage war zum Teil erfolgreich. Das Finanzgericht (FG) führte aus, die Klägerin habe die Gaststätte auf eigene Rechnung betrieben. Das FA sei zur Schätzung berechtigt gewesen, da die Buchführung der Besteuerung nicht zugrunde gelegt werden könne (§§ 158, 162 der Abgabenordnung -- AO --). Die Aufzeichnungen seien nicht zeitnah und in chronologischer Reihenfolge vorgenommen worden. Privatentnahmen und Wareneingang seien nicht vollständig und Kasseneinnahmen mehrfach saldiert eingetragen worden. Der Schätzung sei aber ein Rohgewinnaufschlagsatz von 203 v.H. --statt 250 v.H.-- zugrunde zu legen.