Für die Bestimmung des Streitwerts der Nichtzulassungsbeschwerde ist der im Rahmen der Beschwerde III B 10/08 nicht eingeschränkte Klageantrag maßgeblich. Die Klage war auf Aufhebung der Messbetragsbescheide gerichtet. Der Streitwert bezüglich der Gewerbesteuermessbeträge bestimmt sich nach den gewerbesteuerlichen Auswirkungen; der Gewerbesteuerhebesatz der Stadt A betrug in den Streitjahren 1990 bis 1997 durchgehend 350 %.
Streitig waren folgende Messbeträge:
1990 3 505 DM
1991 5 415 DM
1992 5 730 DM
1993 1 528 DM
1994 1 904 DM
1995 2 088 DM
1996 1 341 DM
1997 13 270 DM
34 781 DM x Hebesatz 350 % = 121 733,50 DM = 62 241 EUR.
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