BFH - Beschluß vom 08.11.2001
VI B 245/00

BFH - Beschluß vom 08.11.2001 (VI B 245/00) - DRsp Nr. 2002/1743

BFH, Beschluß vom 08.11.2001 - Aktenzeichen VI B 245/00

DRsp Nr. 2002/1743

Gründe:

Die Beschwerde ist unbegründet.

Das Finanzgericht (FG) hat zutreffend entschieden, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 142 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO -- i.V.m. § 114 der Zivilprozeßordnung -- ZPO --). Das Arbeitsamt - Familienkasse - (Familienkasse) hat zu Recht die Kindergeldfestsetzung vom 1. Februar 1998 bis Februar 1999 aufgehoben und das in diesem Zeitraum gezahlte Kindergeld für den Sohn zurückgefordert. Gemäß § 64 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) wird für jedes Kind nur einem Berechtigten Kindergeld gewährt und bei mehreren Berechtigten --wie im Streitfall-- an denjenigen, der das Kind in seinen Haushalt aufgenommen hat (§ 64 Abs. 2 Satz 1 EStG). Dies ist im Streitfall der geschiedene Ehemann.