Die Beschwerde ist unbegründet.
Das Finanzgericht (FG) hat zutreffend entschieden, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 142 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO -- i.V.m. § 114 der Zivilprozeßordnung -- ZPO --). Das Arbeitsamt - Familienkasse - (Familienkasse) hat zu Recht die Kindergeldfestsetzung vom 1. Februar 1998 bis Februar 1999 aufgehoben und das in diesem Zeitraum gezahlte Kindergeld für den Sohn zurückgefordert. Gemäß § 64 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) wird für jedes Kind nur einem Berechtigten Kindergeld gewährt und bei mehreren Berechtigten --wie im Streitfall-- an denjenigen, der das Kind in seinen Haushalt aufgenommen hat (§ 64 Abs. 2 Satz 1 EStG). Dies ist im Streitfall der geschiedene Ehemann.
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