BFH - Beschluß vom 08.11.2001
VI B 317/00

BFH - Beschluß vom 08.11.2001 (VI B 317/00) - DRsp Nr. 2002/1744

BFH, Beschluß vom 08.11.2001 - Aktenzeichen VI B 317/00

DRsp Nr. 2002/1744

Gründe:

Die Beschwerde ist unbegründet.

Das Finanzgericht (FG) hat zutreffend entschieden, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg bietet (§ 142 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO -- i.V.m. § 114 der Zivilprozeßordnung -- ZPO --).

Das Arbeitsamt -Familienkasse- (Familienkasse), hat zu Recht mit Bescheid vom 7. Mai 1999 die Kindergeldfestsetzung für die Tochter ab Januar 1998 aufgehoben, da die Tochter seit dem 16. Dezember 1997 nicht mehr im Haushalt der Antragstellerin und Beschwerdeführerin (Antragstellerin) lebt und der Vater des Kindes vorrangig Anspruch auf Kindergeld hat, weil er den überwiegenden Unterhalt leistet (§ 64 Abs. 3 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes -- EStG --). Unter diesen Umständen war die Familienkasse gemäß § 70 Abs. 2 EStG verpflichtet, die Kindergeldfestsetzung aufzuheben. Daran ändert auch nichts der Einwand der Antragstellerin, sie habe bereits Ende 1997 die Familienkasse vom Auszug ihrer Tochter in Kenntnis gesetzt; die Auszahlungen sind unverändert auf das Konto der Antragstellerin eingegangen.