BFH - Beschluss vom 08.11.2004
VII S 20/04 (PKH)

BFH - Beschluss vom 08.11.2004 (VII S 20/04 (PKH)) - DRsp Nr. 2005/332

BFH, Beschluss vom 08.11.2004 - Aktenzeichen VII S 20/04 (PKH)

DRsp Nr. 2005/332

Gründe:

I. Das Finanzgericht (FG) hat die auf Erlass bzw. Erstattung von Säumniszuschlägen gerichtete Klage des Antragstellers mit am 29. Juli 2004 zugestelltem Urteil abgewiesen. Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil hat der Antragsteller am 27. August 2004 persönlich Beschwerde eingelegt. Auf den Hinweis des Gerichts in jenem Verfahren auf den beim Bundesfinanzhof (BFH) bestehenden Vertretungszwang hat der Antragsteller mit am 22. September 2004 eingegangenem Schriftsatz Prozesskostenhilfe (PKH) beantragt, um einen Vertreter mit der Begründung der Beschwerde beauftragen zu können.

II. Der Antrag auf Bewilligung von PKH ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung, die Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil des FG, keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 142 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO -- i.V.m. § 114 der Zivilprozessordnung -- ZPO --).

An der Erfolgsaussicht der Nichtzulassungsbeschwerde fehlt es bereits deshalb, weil sich der Antragsteller bei der Einlegung seiner Beschwerde nicht durch eine vor dem BFH zur Vertretung berechtigte Person hat vertreten lassen (insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf den Senatsbeschluss vom heutigen Tag in dem Verfahren ... Bezug genommen).