BFH - Beschluß vom 09.01.1996 (VII B 225/95) - DRsp Nr. 1996/3580
BFH, Beschluß vom 09.01.1996 - Aktenzeichen VII B 225/95
DRsp Nr. 1996/3580
»1. Gegen die Rechtmäßigkeit eines Zollbescheides, mit dem der in Art. 18 Abs. 2, 2.Gedankenstrich der Bananenmarktordnung vorgesehene Zoll angefordert wird, bestehen in Hinblick auf die sich wegen völkerrechtlicher Altverpflichtungen aus dem GATT und ihrer Berücksichtigung ergebende Frage der Anwendbarkeit dieser Marktordnung in der Bundesrepublik Deutschland begründete, eine Aussetzung der Vollziehung rechtfertigende Zweifel.2. Zur Frage des Absehens von der Sicherheitsleistung bei Aussetzung der Vollziehung (1.) nach dem Zollkodex.«