BFH - Beschluss vom 09.01.2007
VIII B 150/05
Vorinstanzen:
FG Rheinland-Pfalz, vom 31.05.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 2026/04

BFH - Beschluss vom 09.01.2007 (VIII B 150/05) - DRsp Nr. 2007/4611

BFH, Beschluss vom 09.01.2007 - Aktenzeichen VIII B 150/05

DRsp Nr. 2007/4611

Gründe:

I. Der Senat sieht von einer Darstellung des Tatbestandes gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ab.

II. Die Beschwerde ist unzulässig und durch Beschluss zu verwerfen (§ 132 FGO).

Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) haben die innerhalb der Begründungsfrist (vgl. § 116 Abs. 3 Satz 1 FGO) geltend gemachten Zulassungsgründe nach § 115 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3 FGO nicht entsprechend den gesetzlichen Anforderungen dargelegt (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO).

1. Soweit die Kläger Einwendungen gegen die materielle Richtigkeit des angefochtenen Urteils geltend machen, wird damit kein Zulassungsgrund dargetan. Von vornherein unbeachtlich sind Einwände gegen die Richtigkeit des angefochtenen Urteils, die nur im Rahmen einer Revisionsbegründung erheblich sein können; denn das prozessuale Rechtsinstitut der Nichtzulassungsbeschwerde dient nicht dazu, allgemein die Richtigkeit finanzgerichtlicher Urteile zu gewährleisten.

Gleiches gilt hinsichtlich der von den Klägern behaupteten unzulänglichen Beweiswürdigung, die revisionsrechtlich ebenfalls dem materiellen Recht zuzuordnen ist (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 17. Januar 2006 VIII B 172/05, BFH/NV 2006, 799, m.w.N.).