BFH - Beschluss vom 09.01.2008
IV B 111/07
Vorinstanzen:
FG Berlin-Brandenburg, vom 29.08.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 12 K 10317/03

BFH - Beschluss vom 09.01.2008 (IV B 111/07) - DRsp Nr. 2008/5430

BFH, Beschluss vom 09.01.2008 - Aktenzeichen IV B 111/07

DRsp Nr. 2008/5430

Gründe:

I. Die Klage des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) wurde mit Urteil des Finanzgerichts (FG) vom 29. August 2007 abgewiesen. Die Revision wurde nicht zugelassen.

Mit dem an den Bundesfinanzhof (BFH) gerichteten Schreiben vom 10. September 2007 legte der Kläger persönlich Beschwerde ein, verbunden mit dem Hinweis, dass "im gleichen Zusammenhang" ein Antrag auf Prozesskostenhilfe (PKH) gestellt, abgelehnt und auch gegen diese Entscheidung "bei Ihnen Einspruch eingelegt worden sei".

Das Schreiben nimmt damit Bezug auf den Beschluss des FG vom 22. Juni 2007, mit dem der PKH-Antrag betreffend das (erstinstanzliche) Klageverfahren abgelehnt wurde. Die hiergegen mit Schreiben vom 17. Juli 2007 erhobene Beschwerde (Az. IV S 8/07 (PKH)) hat der Senat mit Beschluss vom heutigen Tag als unzulässig verworfen.