BFH - Beschluss vom 09.01.2008
IV B 13/07
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 07.12.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 16/04

BFH - Beschluss vom 09.01.2008 (IV B 13/07) - DRsp Nr. 2008/5428

BFH, Beschluss vom 09.01.2008 - Aktenzeichen IV B 13/07

DRsp Nr. 2008/5428

Gründe:

I. An der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) --X-KG-- waren im Streitjahr (2001) Frau X. als Komplementärin zu 40 v.H. sowie deren volljährige Kinder --A und B (Beigeladene)-- zu jeweils 30 v.H. beteiligt. Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob --wie vom Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt --FA--) angenommen-- die Beigeladenen als Mitunternehmer zu qualifizieren sind mit der Folge, dass ihnen Gewinnanteile i.S. von § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 1. Halbsatz des Einkommensteuergesetzes (EStG) zuzurechnen und ihre Dienstleistungsentgelte als Sonderbetriebseinnahmen zu erfassen sind (§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 2. Halbsatz EStG).

Die Rechtsfrage war bereits für die Jahre 1990 bis 1993 Gegenstand eines erfolglosen finanzgerichtlichen Verfahrens; die Nichtzulassungsbeschwerde (betreffend die Jahre 1990 bis 1993) wurde vom beschließenden Senat mit Beschluss vom 21. November 2002 IV B 133/01 (nicht veröffentlicht --n.v.--) als unbegründet zurückgewiesen.

Auch für das Streitjahr (2001) bestätigte das Finanzgericht (FG) die rechtliche Beurteilung des FA. Mit der Beschwerde wendet sich die Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision.

II. Die Beschwerde ist nicht zulässig und deshalb zu verwerfen.