BFH - Beschluss vom 09.01.2008
X B 144/07
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 10.05.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 4755/3 E

BFH - Beschluss vom 09.01.2008 (X B 144/07) - DRsp Nr. 2008/4634

BFH, Beschluss vom 09.01.2008 - Aktenzeichen X B 144/07

DRsp Nr. 2008/4634

Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig. Die Beschwerdebegründung des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) entspricht nicht den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) an die Darlegung eines Zulassungsgrunds i.S. des § 115 Abs. 2 FGO.

1. Wird geltend gemacht, die angefochtene Entscheidung des Finanzgerichts (FG) weiche i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO von der Entscheidung eines anderen Gerichts ab, dann sind die tragenden Erwägungen der angefochtenen Entscheidung und der (angeblichen) Divergenzentscheidung so herauszuarbeiten und gegenüberzustellen, dass eine Abweichung im grundsätzlichen Ansatz erkennbar wird (Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 116 Rz 42, mit Nachweisen aus der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs --BFH--).