BFH - Beschluss vom 09.01.2008
X B 71/07
Vorinstanzen:
FG Hamburg, vom 30.03.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 7 K 10/06

BFH - Beschluss vom 09.01.2008 (X B 71/07) - DRsp Nr. 2008/4438

BFH, Beschluss vom 09.01.2008 - Aktenzeichen X B 71/07

DRsp Nr. 2008/4438

Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig. Ihre Begründung entspricht nicht den Darlegungserfordernissen des § 115 Abs. 2 Nr. 3, § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO).

Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) kann mit der Rüge, das Urteil des Finanzgerichts (FG) beruhe auf dem Verfahrensmangel (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO) mangelnder Sachverhaltsaufklärung (§ 76 Abs. 1 FGO) nicht mehr gehört werden.

Wird ein Verstoß gegen die Sachaufklärungspflicht geltend gemacht, so sind nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) Ausführungen dazu erforderlich, welche Beweise das FG von Amts wegen hätte erheben müssen und aus welchen Gründen sich die Notwendigkeit einer Beweiserhebung dem FG auch ohne Antrag hätte aufdrängen müssen, welche entscheidungserheblichen Tatsachen sich bei einer Beweisaufnahme voraussichtlich ergeben hätten und inwiefern die Beweiserhebung auf der Grundlage des materiell-rechtlichen Standpunktes des FG zu einer anderen Entscheidung hätte führen können. Ferner muss dargelegt werden, weshalb in der mündlichen Verhandlung keine entsprechenden Beweisanträge gestellt wurden (z.B. BFH-Beschluss vom 29. Oktober 2004 XI B 213/02, BFH/NV 2005, 566).