BFH - Beschluß vom 09.02.1998
VIII B 20/97
Fundstellen:
BFH/NV 1998, 988

BFH - Beschluß vom 09.02.1998 (VIII B 20/97) - DRsp Nr. 1998/8907

BFH, Beschluß vom 09.02.1998 - Aktenzeichen VIII B 20/97

DRsp Nr. 1998/8907

Gründe:

I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) war zu 1/3 an der E-GmbH Steuerberatungsgesellschaft beteiligt (Stammeinlage 7000 DM). Mit Kaufvertrag vom ... 1980 hat die GmbH die bisherige Einzelpraxis des E zum Kaufpreis von ... DM übernommen. Mit Vertrag vom gleichen Tage wurde zwischen der GmbH und dem Kläger eine stille Gesellschaft errichtet (Einlage des Klägers ... DM). Nach den Vereinbarungen sollte der Kläger am Vermögen der GmbH nicht beteiligt sein, nimmt jedoch am Gewinn und Verlust teil. Zum 31. Dezember 1983 betrug der Einlagewert der stillen Beteiligung --bedingt durch Verlustzuweisungen-- unstreitig 0 DM.

Mit Vertrag über den Verkauf und Abtretung einer stillen Beteiligung vom ... 1984 veräußerte der Kläger seine stille Beteiligung an den Mitgesellschafter B zum Preis von ... DM. Am Gewinn/Verlust der GmbH sollte der Kläger ab 1. Januar 1984 nicht mehr teilnehmen.

Mit notariellem Vertrag vom ... 1984 beschlossen die Gesellschafter der GmbH, diese nach §§ 24, 21, 3 des Umwandlungsgesetzes (UmwG) in eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) umzuwandeln, die den Namen B und Partner führen sollte. Die Umwandlung erfolgte durch Übertragung des Vermögens der GmbH auf die GbR.