BFH - Beschluß vom 09.02.2001
II B 10/99
Fundstellen:
BFH/NV 2001, 935

BFH - Beschluß vom 09.02.2001 (II B 10/99) - DRsp Nr. 2001/8035

BFH, Beschluß vom 09.02.2001 - Aktenzeichen II B 10/99

DRsp Nr. 2001/8035

Gründe:

I. Der Prozessbevollmächtigte der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) zu 1. und 2. legte mit am 8. November 1996 beim Finanzgericht (FG) eingegangenen Telefax für die Kläger zu 1. bis 4. Klage gegen die Vermögensteuerbescheide auf den 1. Januar 1980 bis 1. Januar 1988, alle vom 27. Februar 1996, ein. Die Klage erhielt das Aktenzeichen IV 301/96.

Mit dem beim Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt --FA--) am 7. November 1996 eingegangenen Telefax erhob der Kläger zu 1. persönlich für sich und die Kläger zu 2. bis 4. ebenfalls Klage gegen die Vermögensteuerbescheide auf den 1. Januar 1980 bis 1. Januar 1988. Das FA sandte mit Schreiben vom 14. November 1996 gemäß § 47 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) das Telefax an das FG, wo es am 15. November 1996 einging. Das FG behandelte das Telefax als selbständige Klageschrift und gab der Klage das Aktenzeichen IV 319/96.

Mit Urteil vom 15. September 1998 wies das FG die unter dem Aktenzeichen IV 319/96 geführte Klage als unzulässig mit der Begründung ab, derselbe Streitgegenstand mit denselben Beteiligten sei bereits durch die unter dem Aktenzeichen IV 301/96 erhobene Klage am 8. November 1996 rechtshängig gemacht worden. Die Rechtshängigkeit der von dem Kläger zu 1. persönlich eingelegten Klage zum Aktenzeichen IV 319/96 sei erst mit Zugang beim FG eingetreten.