BFH - Beschluß vom 09.02.2001
II B 9/99
Fundstellen:
BFH/NV 2001, 933

BFH - Beschluß vom 09.02.2001 (II B 9/99) - DRsp Nr. 2001/8096

BFH, Beschluß vom 09.02.2001 - Aktenzeichen II B 9/99

DRsp Nr. 2001/8096

Gründe:

I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) zu 1. und seine Ehefrau, Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) zu 2., lebten mit ihrem Sohn, dem Kläger und Beschwerdeführer zu 3., in den Streitjahren (1980 bis 1988) in Haushaltsgemeinschaft, in den Jahren 1980 bis 1985 auch mit ihrer Tochter, der Klägerin und Beschwerdeführerin zu 4. Im Jahre 1991 verlegten die Kläger und Klägerinnen ihren Wohnsitz in das Ausland.

Der Kläger zu 1. gab für die Streitjahre keine Vermögensteuererklärungen ab. Aufgrund einer Steuerfahndung kam der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) zu der Auffassung, dass zu den Veranlagungszeitpunkten der Jahre 1980 bis 1988 erhebliches Vermögen vorhanden war. Der Kläger zu 1. habe einen Gewerbebetrieb (Verkauf von gebrauchten Textilmaschinen und anderer Güter und Waren) unterhalten und sich zur Vermeidung der Besteuerung der liechtensteinischen Handelsanstalten A (1980 bis 1984) bzw. B (1985 bis 1988) bedient. Das FA rechnete in den an die Kläger zu 1. bis 4. gerichteten Vermögensteuerbescheiden auf den 1. Januar 1980 bis 1. Januar 1988 Vermögen, das unter dem Namen der Handelsanstalten insbesondere bei inländischen Banken angelegt war, dem Kläger zu 1. zu. Der Einspruch der Kläger gegen die Vermögensteuerbescheide blieb erfolglos.