BFH - Beschluss vom 09.02.2004
VII R 48/02
Vorinstanzen:
FG Schleswig-Holstein, vom 19.06.2002 - Vorinstanzaktenzeichen I 986/96

BFH - Beschluss vom 09.02.2004 (VII R 48/02) - DRsp Nr. 2004/4969

BFH, Beschluss vom 09.02.2004 - Aktenzeichen VII R 48/02

DRsp Nr. 2004/4969

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) ist Inhaber eines landwirtschaftlichen Betriebs. Mit Bescheid vom 7. Dezember 1995 stellte der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) den Einheitswert für den Betrieb auf den 1. Januar 1995 mit 133 900 DM fest und rechnete ihn dem Kläger sowie seiner Ehefrau zu jeweils 1/2 zu. Mit Bescheid vom 26. April 1996 setzte das FA gegen den Kläger die Umlage zur Landwirtschaftskammer Schleswig-Holstein für das Haushaltsjahr 1996 mit 7 v.T. des festgestellten Einheitswerts auf 937,30 DM fest.

Das Finanzgericht (FG) wies die vom Kläger nach erfolglosem Einspruch (Einspruchsentscheidung vom 9. September 1996) erhobene Klage aus den in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2002, 1481 veröffentlichten Gründen ab.