BFH - Beschluss vom 09.02.2004
VII S 12/03 (PKH)

BFH - Beschluss vom 09.02.2004 (VII S 12/03 (PKH)) - DRsp Nr. 2004/4970

BFH, Beschluss vom 09.02.2004 - Aktenzeichen VII S 12/03 (PKH)

DRsp Nr. 2004/4970

Gründe:

Mit Urteil vom 28. April 2003 hat das Finanzgericht (FG) die Klage des Klägers und Antragstellers (Kläger) gegen den Beklagten (Finanzamt) wegen Steuerbetrugs und Abgabenübererhebung abgewiesen (zu den insgesamt sieben Klageanträgen wird auf die Darstellung im finanzgerichtlichen Urteil verwiesen). Das FG wies zunächst das Richterablehnungsgesuch des Klägers als rechtsmissbräuchlich zurück und hielt sodann in der Sache die Klageanträge aus verschiedenen Gründen im Wesentlichen für unzulässig.

Der Kläger beabsichtigt --so versteht der Senat dessen Schreiben vom 11. Mai 2003--, gegen dieses Urteil Nichtzulassungsbeschwerde einzulegen und sucht dafür um Gewährung von Prozesskostenhilfe (PKH) nach.

Der Antrag hat keinen Erfolg.

Nach § 142 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i.V.m. § 114 der Zivilprozessordnung setzt die Bewilligung von PKH u.a. voraus, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Ein nicht vertretener PKH-Antragsteller hat in seinem Antrag die Erfolgsaussichten der beabsichtigten Rechtsverfolgung im angestrebten Rechtsmittelverfahren, bei einer Nichtzulassungsbeschwerde also einen Zulassungsgrund i.S. des § 115 Abs. 2 FGO, in zumindest laienhafter Form darzulegen (vgl. etwa Bundesfinanzhof --BFH--, Beschluss vom 1. Februar 2000 X S 6/99, BFH/NV 2000, 962).