BFH - Beschluss vom 09.02.2004
VIII R 56/03
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 08.05.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 16 K 12052/98

BFH - Beschluss vom 09.02.2004 (VIII R 56/03) - DRsp Nr. 2004/5543

BFH, Beschluss vom 09.02.2004 - Aktenzeichen VIII R 56/03

DRsp Nr. 2004/5543

Gründe:

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) legte gegen das am 13. Juni 2003 zugestellte Urteil fristgemäß am 11. Juli 2003 Revision ein. Auf ihren rechtzeitig gestellten Antrag wurde die Frist zur Begründung der Revision bis zum 15. September 2003 (Montag) verlängert. Mit einem am 19. September 2003 zugestellten Schreiben wies die Vorsitzende des VIII. Senats des Bundesfinanzhofs (BFH) darauf hin, dass die Frist für die Begründung der Revision am 15. September 2003 abgelaufen sei und eine Begründung bisher nicht vorliege. Mit einem am 19. September 2003 eingegangenen Schriftsatz beantragte die Klägerin wegen Versäumung der Frist für die Begründung der Revision Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und begründete die Revision.

Zur Begründung ihres Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand trägt die Klägerin vor: