Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Es bleibt dahingestellt, ob ihre Begründung den Darlegungserfordernissen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) genügt. Jedenfalls sind die von den Klägern und Beschwerdeführern (Kläger) geltend gemachten Verfahrensfehler (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO) nicht gegeben.
1. Die gerügte Verletzung der Sachaufklärungspflicht (§ 76 Abs. 1 FGO; zu den Anforderungen an deren Darlegung vgl. z.B. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 27. Oktober 1998 X B 115/97, BFH/NV 1999, 630; vom 10. September 2002 X B 42/02, BFH/NV 2003, 70) liegt nicht vor.
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