BFH - Beschluß vom 09.03.1998
III B 209/96

BFH - Beschluß vom 09.03.1998 (III B 209/96) - DRsp Nr. 1999/1105

BFH, Beschluß vom 09.03.1998 - Aktenzeichen III B 209/96

DRsp Nr. 1999/1105

Gründe:

Die Beschwerde hat keinen Erfolg; sie ist jedenfalls unbegründet.

1. Eine Rechtsfrage hat grundsätzliche Bedeutung, wenn ihre Beantwortung durch den Bundesfinanzhof (BFH.) aus Gründen der Rechtssicherheit, der Rechtseinheitlichkeit und/oder Rechtsentwicklung im allgemeinen Interesse liegt (vgl. z.B. BFH-Beschluß vom 27. Juni 1985 I B 27/85, BFHE 144, 137, BStBl II 1985, 625). Es muß sich um eine klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage handeln (Herrmann, Die Zulassung der Revision und die Nichtzulassungsbeschwerde im Steuerprozeß, Nr. 141 ff.; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., § 115 Anm. 8, m.w.N.). Eine Rechtsfrage ist u.a. dann nicht (mehr) klärungsbedürftig, wenn sie bereits höchstrichterlich geklärt ist und keine neuen Gesichtspunkte erkennbar sind, die eine erneute höchstrichterliche Prüfung und Entscheidung dieser Frage geboten erscheinen lassen (Herrmann, aaO, Rdnr. 145, m.w.N.; Gräber/Ruban, aaO, § 115 Anm. 9).