BFH - Beschluß vom 09.03.1998
X B 162-163/97

BFH - Beschluß vom 09.03.1998 (X B 162-163/97) - DRsp Nr. 1998/8855

BFH, Beschluß vom 09.03.1998 - Aktenzeichen X B 162-163/97

DRsp Nr. 1998/8855

Gründe:

Die in entsprechender Anwendung des § 73 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zur gemeinsamen Entscheidung verbundenen Beschwerden sind unbegründet - teils, weil die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht gegeben, teils, weil sie "in der Beschwerdeschrift" bzw. sonst innerhalb der Beschwerdefrist (§ 115 Abs. 3 Satz 1 und Satz 3 FGO; s. dazu Gräber, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., 1997, § 115 Rz. 51, 55 und 60, m.w.N.) nicht in der erforderlichen Weise dargelegt worden sind.

1. Die Rechtsfrage, "ob Lohnkosten sowie Aufwendungen für den Besuch einer Meisterschule durch einen Angehörigen (hier Schwiegersohn) des Unternehmers ... als Betriebsausgaben abzugsfähig sind", ist nach dem BFH-Urteil vom 29. Oktober 1997 X R 129/94 grundsätzlich als nicht mehr klärungsbedürftig i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO anzusehen (s. dazu Gräber, aaO, Rz. 7 ff.). Danach ist es allenfalls in einem nachweisbar ganz besonders gelagerten Ausnahmefall denkbar, daß ein Aufwand, der typischerweise zu den Lebenshaltungskosten (§ 12 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes -- EStG --) gehört, nach § 4 Abs. 4 EStG abgezogen werden kann.