BFH - Beschluß vom 09.03.1998
X B 42/97
Fundstellen:
BFH/NV 1998, 1125

BFH - Beschluß vom 09.03.1998 (X B 42/97) - DRsp Nr. 1998/18785

BFH, Beschluß vom 09.03.1998 - Aktenzeichen X B 42/97

DRsp Nr. 1998/18785

Gründe

I. Der Antragsteller, Beschwerdeführer und Kläger (Kläger) betrieb in den Streitjahren 1984 bis 1988 einen Einzelhandel mit Musikinstrumenten und HiFi-Geräten.

Bei einer Außenprüfung wurden mit Hilfe einer überschlägigen Geldverkehrsrechnung erhebliche Fehlbeträge ermittelt. Im Rahmen einer Fahndungsprüfung wurde festgestellt, daß für den gesamten Prüfungszeitraum (1980 bis 1985) laufende Aufzeichnungen, Bestandsverzeichnisse und Originalinventuren fehlten, Forderungen und Schulden zu den Bilanzstichtagen nicht ausgewiesen, Einnahmen und Ausgaben nur unvollständig erfaßt waren. - Für die Jahre 1986 bis 1988 hat der Kläger außerdem keine Steuererklärungen abgegeben.