BFH - Beschluss vom 09.03.2004
VIII B 252/03
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 03.07.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 16 K 1577/01

BFH - Beschluss vom 09.03.2004 (VIII B 252/03) - DRsp Nr. 2004/6254

BFH, Beschluss vom 09.03.2004 - Aktenzeichen VIII B 252/03

DRsp Nr. 2004/6254

Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig. Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) haben keinen der in § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) aufgeführten Gründe für die Zulassung der Revision in einer den Anforderungen des § § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO entsprechenden Weise dargelegt.

1. Mit der Rüge, das Finanzgericht (FG) habe den Sachverhalt falsch dargestellt, kann gemäß § 115 Abs. 2 FGO die Zulassung der Revision nicht erreicht werden. Vielmehr hätten die Kläger insoweit gemäß § 108 Abs. 1 FGO innerhalb von zwei Wochen beim FG die Berichtigung des Tatbestandes beantragen müssen (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 17. März 2000 VII B 1/00, BFH/NV 2000, 1125).