BFH - Beschluss vom 09.03.2004
VIII B 287/03
Vorinstanzen:
Finanzgericht Düsseldorf - 26.9.2003 - 15 K 1045/02 Kg,

BFH - Beschluss vom 09.03.2004 (VIII B 287/03) - DRsp Nr. 2004/6821

BFH, Beschluss vom 09.03.2004 - Aktenzeichen VIII B 287/03

DRsp Nr. 2004/6821

Gründe:

1. Die Beschwerde ist unzulässig. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hat in seiner Beschwerdebegründung einen Verfahrensmangel i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) nicht schlüssig dargelegt. Wird gerügt, das Finanzgericht (FG) habe seine Sachaufklärungspflicht gemäß § 76 Abs. 1 FGO und den Anspruch auf rechtliches Gehör durch das Übergehen eines Beweisantrags verletzt, dann muss in der Beschwerdebegründung u.a. auch dargelegt werden, dass die Nichterhebung des angebotenen Beweises in der mündlichen Verhandlung gerügt wurde, oder weshalb diese Rüge nicht möglich war (ständige Rechtsprechung; vgl. z.B. Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 12. Juni 2003 IV B 197/02, juris). Dies folgt daraus, dass das Übergehen eines Beweisantrags Verfahrensvorschriften verletzt, auf deren Einhaltung gemäß § 155 FGO i.V.m. § 295 Abs. 1 der Zivilprozessordnung ausdrücklich oder durch das Unterlassen einer Rüge verzichtet werden kann, was einen endgültigen Rügeverlust bewirkt.