BFH - Beschluss vom 09.03.2004
X B 161/03
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 25.09.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 16 K 10087/00

BFH - Beschluss vom 09.03.2004 (X B 161/03) - DRsp Nr. 2004/5936

BFH, Beschluss vom 09.03.2004 - Aktenzeichen X B 161/03

DRsp Nr. 2004/5936

Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig.

Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hat zwar innerhalb der Einmonatsfrist des § 116 Abs. 2 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) die Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt. Er hat es jedoch unterlassen, sie innerhalb der in § 116 Abs. 3 FGO geregelten Frist zu begründen.