BFH - Beschluss vom 09.03.2007
IV B 1/06
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 25.10.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 6709/02

BFH - Beschluss vom 09.03.2007 (IV B 1/06) - DRsp Nr. 2007/10082

BFH, Beschluss vom 09.03.2007 - Aktenzeichen IV B 1/06

DRsp Nr. 2007/10082

Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig. Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) haben die behaupteten Verfahrensmängel nicht ausreichend dargelegt oder solche gar nicht geltend gemacht. Die Revision ist nach § 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) nur zuzulassen, wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Voraussetzungen müssen nach § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO in der Begründung der Beschwerde dargelegt werden.

1. Verstoß gegen die Sachaufklärungspflicht

a) Nach § 76 Abs. 1 Satz 1 FGO erforscht das Finanzgericht (FG) den Sachverhalt von Amts wegen. Die Aufklärungspflicht bezieht sich auf Tatsachen; keine Tatsachen sind Schlussfolgerungen aller Art, insbesondere juristische Subsumtionen, sofern es nicht um ausländisches Recht geht (List in Hübschmann/Hepp/Spitaler, § 76 FGO Rz 13; Gräber/Stapperfend, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 76 Rz 11; Seer in Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 76 FGO Rz 21, jeweils m.w.N.).