Die Beschwerde ist unzulässig. Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) haben die behaupteten Verfahrensmängel nicht ausreichend dargelegt oder solche gar nicht geltend gemacht. Die Revision ist nach § 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) nur zuzulassen, wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Voraussetzungen müssen nach § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO in der Begründung der Beschwerde dargelegt werden.
1. Verstoß gegen die Sachaufklärungspflicht
a) Nach § 76 Abs. 1 Satz 1 FGO erforscht das Finanzgericht (FG) den Sachverhalt von Amts wegen. Die Aufklärungspflicht bezieht sich auf Tatsachen; keine Tatsachen sind Schlussfolgerungen aller Art, insbesondere juristische Subsumtionen, sofern es nicht um ausländisches Recht geht (List in Hübschmann/Hepp/Spitaler, § 76 FGO Rz 13; Gräber/Stapperfend, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 76 Rz 11; Seer in Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 76 FGO Rz 21, jeweils m.w.N.).
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