BFH - Beschluss vom 09.03.2007
IV B 141/05
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 19.10.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 13 K 119/01

BFH - Beschluss vom 09.03.2007 (IV B 141/05) - DRsp Nr. 2007/10084

BFH, Beschluss vom 09.03.2007 - Aktenzeichen IV B 141/05

DRsp Nr. 2007/10084

Gründe:

Die Beschwerde ist nicht begründet, soweit ein Verstoß gegen das Gebot des gesetzlichen Richters gerügt wird (dazu unter 1.). Im Übrigen ist sie unzulässig, weil eine Verletzung der Sachaufklärungspflicht nicht hinreichend dargelegt wurde (dazu unter 2.).

1. Die Entscheidung durch den Einzelrichter hat nicht zu einem Verfahrensmangel i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 i.V.m. § 119 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) geführt.

a) Entscheidet über eine Klage nicht der gesetzlich vorgesehene Spruchkörper, sondern ein einzelner Richter dieses Kollegiums, ohne dass die hierfür erforderlichen Voraussetzungen nach § 6 oder § 79a Abs. 3 und Abs. 4 FGO gegeben sind, liegt darin ein besonders schwerwiegender Verfahrensverstoß, der dazu führt, dass die Kläger ihrem gesetzlichen Richter entzogen worden sind (Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 15. Dezember 1998 VIII R 74/97, BFHE 187, 404, BStBl II 1999, 300, m.w.N.). Ein Verstoß gegen die Vorschriften über die Besetzung des Gerichts ist einem Rügeverzicht nicht zugänglich (BFH-Urteil in BFHE 187, 404, BStBl II 1999, 300 unter 3. der Gründe; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 119 Rz 8).