BFH - Beschluss vom 09.03.2007
IX B 137/06
Vorinstanzen:
FG München, vom 22.06.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 15 K 3577/03

BFH - Beschluss vom 09.03.2007 (IX B 137/06) - DRsp Nr. 2007/9228

BFH, Beschluss vom 09.03.2007 - Aktenzeichen IX B 137/06

DRsp Nr. 2007/9228

Gründe:

Die Beschwerde ist unbegründet. Die von der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) dargelegten Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung und Divergenz (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 und 2 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) sowie die gerügten Verfahrensmängel (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO i.V.m. §§ 76, 96 Abs. 1 FGO) liegen nicht vor.

1. Der Rechtssache kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu.

a) Die von der Klägerin aufgeworfene Rechtsfrage, ob und unter welchen Voraussetzungen § 127 der Abgabenordnung (AO) in teleologischer bzw. grundrechtskonformer Auslegung dahingehend einengend anzuwenden ist, dass die Aufhebung eines Verwaltungsakts ausnahmsweise dann beansprucht werden kann, wenn die Behörde, die ihn erlassen hat, bewusst gegen die gesetzlichen Vorschriften zur örtlichen Zuständigkeit verstoßen hat, ist nach der insoweit maßgeblichen Rechtsauffassung des Finanzgerichts (FG) nicht entscheidungserheblich und damit auch nicht klärungsfähig. Denn das FG stellt ausdrücklich fest, dass es auf diese Frage nicht ankomme, weil dem Senat für eine derartige bewusste Gesetzesverletzung durch den Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt --FA--) keine Anhaltspunkte vorlägen.