BFH - Beschluss vom 09.03.2011
IX R 71/06
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 14.09.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 8 K 481/02

BFH - Beschluss vom 09.03.2011 (IX R 71/06) - DRsp Nr. 2011/11464

BFH, Beschluss vom 09.03.2011 - Aktenzeichen IX R 71/06

DRsp Nr. 2011/11464

Gründe

I.

Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) erzielte im Streitjahr 1998 und im Folgejahr 1999 jeweils positive Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit und aus Kapitalvermögen, im Jahr 1999 darüber hinaus positive sonstige Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften. Daneben erzielte der Kläger im Streitjahr positive Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von 2.225 DM und im Folgejahr 1999 negative Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von 4.278.408 DM.