BFH - Beschluß vom 09.04.1998
VIII R 35/96

BFH - Beschluß vom 09.04.1998 (VIII R 35/96) - DRsp Nr. 1999/952

BFH, Beschluß vom 09.04.1998 - Aktenzeichen VIII R 35/96

DRsp Nr. 1999/952

Gründe:

Der erkennende Senat hat mit Beschluß vom 3. Januar 1996 auf die Beschwerde des Klägers und Revisionsklägers (Kläger) die Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts (FG) zugelassen. Die hierdurch in Lauf gesetzte Revisionsfrist endete am 29. Februar 1996 (§§ 120 Abs. 1 Satz 1, 115 Abs. 5 Satz 4 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --). Die Revision des Klägers ist beim FG am 13. Mai 1996 eingegangen, nachdem der Senat mit Beschluß vom 27. März 1996 die Kosten des Beschwerdeverfahrens VIII B 33/95 dem Kläger auferlegt hatte.

Zur Begründung ihres mit der Revision verbundenen Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand haben die Prozeßbevollmächtigten des Klägers --die Rechtsanwälte A und B-- vorgetragen, daß Rechtsanwalt A bereits unter dem Datum des 19. Februar 1996 einen Revisionsschriftsatz diktiert habe. Dieser sei von seiner Sekretärin --Frau C-- geschrieben und von Rechtsanwalt B unterzeichnet worden. Der daraufhin versandte Schriftsatz sei beim FG jedoch nicht eingetroffen. Der am 13. Mai 1996 erhobenen Revision wurden neben einer Kopie des Schriftsatzes vom 19. Februar 1996 eidesstattliche Versicherungen sowohl des Rechtsanwalts B als auch der Sekretärin, Frau C, beigefügt.

Rechtsanwalt B versicherte an Eides Statt u.a.: