BFH - Beschluss vom 09.04.2008
I S 6/08

BFH - Beschluss vom 09.04.2008 (I S 6/08) - DRsp Nr. 2008/14954

BFH, Beschluss vom 09.04.2008 - Aktenzeichen I S 6/08

DRsp Nr. 2008/14954

Gründe:

I. Der Antragsteller streitet mit dem Antragsgegner (Finanzamt --FA--) über die Besteuerung seiner im Jahr 1997 erzielten Einkünfte. Das Finanzgericht (FG) hat eine gegen den Steuerbescheid gerichtete Klage mit Urteil vom 21. Oktober 2005 (Az.: 16 K 180/02) abgewiesen und die Revision gegen sein Urteil nicht zugelassen. Die daraufhin vom Antragsteller eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde wurde als unzulässig verworfen (Senatsbeschluss vom 27. Juni 2006 I B 159/05, BFH/NV 2006, 2095).

Im Jahr 2007 erhob der Antragsteller beim FG eine Feststellungsklage, mit der er geltend machte, dass bei der Festsetzung der Einkommensteuer 1997 Verfahrensfehler begangen worden seien und der Einkommensteuerbescheid deshalb nichtig sei. Diese Klage hat das FG ebenfalls abgewiesen, ohne die Revision gegen sein Urteil zuzulassen. Daraufhin hat der Antragsteller beantragt, ihm zwecks Einlegung und Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde einen Notanwalt beizuordnen.

Das FA hat sich zu dem Antrag nicht geäußert.

II. Der Antrag kann keinen Erfolg haben. Die Voraussetzungen für die Beiordnung eines Notanwalts liegen im Streitfall nicht vor.