BFH - Beschluss vom 09.04.2008
V B 143/06
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 11.05.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 5128/04

BFH - Beschluss vom 09.04.2008 (V B 143/06) - DRsp Nr. 2008/12194

BFH, Beschluss vom 09.04.2008 - Aktenzeichen V B 143/06

DRsp Nr. 2008/12194

Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig.

Nach § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ist die Revision zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO), die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) erfordert (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO) oder ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO). Die Nichtzulassung kann mit der Beschwerde angefochten werden (§ 116 Abs. 1 FGO). In der Beschwerdebegründung müssen die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 FGO dargelegt werden (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO). Diese Anforderungen erfüllt die Beschwerde nicht.

1. Im Wesentlichen macht der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) mit seiner Beschwerde geltend, das Finanzgericht (FG) habe zu Unrecht die Nichtigkeit der gegen ihn gerichteten Bescheide verneint. Insoweit macht der Kläger unzutreffende Rechtsanwendung geltend, die nicht zur Zulassung der Revision führt (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Beschluss vom 31. Mai 2000 X B 111/99, BFH/NV 2000, 1461). Der Kläger hat auch nicht dargelegt, welche Rechtsfragen umstritten und daher klärungsbedürftig sind und warum sie über den Einzelfall hinaus Bedeutung haben.