BFH - Beschluss vom 09.04.2008
V B 143/07
Fundstellen:
BFH/NV 2008, 1339
Vorinstanzen:
FG Sachsen, vom 02.05.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 500/06

BFH - Beschluss vom 09.04.2008 (V B 143/07) - DRsp Nr. 2008/12195

BFH, Beschluss vom 09.04.2008 - Aktenzeichen V B 143/07

DRsp Nr. 2008/12195

Gründe:

I. Die Beigeladene und Beschwerdeführerin (Beschwerdeführerin) wendet sich gegen den Beschluss des Finanzgerichts (FG) vom 2. Mai 2007, durch den sie in dem Rechtsstreit ihres Ehemannes (Kläger) gegen den Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt --FA--) wegen Umsatzsteuer 2000 bis 2002 (2 K 500/06) gemäß § 60 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zum Verfahren beigeladen worden ist.

Der Kläger hatte in von der Beschwerdeführerin gemieteten Räumen einen Groß- und Einzelhandel sowie eine Handelsvertretung betrieben. Durch "Unternehmenspachtvertrag" vom 1. Juli 2000 verpachtete der Kläger der Beschwerdeführerin den Groß- und Einzelhandel.

Im Anschluss an eine Außenprüfung gelangte das FA zu der Auffassung, die Pachtzahlungen der Beschwerdeführerin an den Kläger enthielten eine Miete für die Gewerberäume; insoweit könne aber kein Leistungsaustausch vorliegen, weil die Beschwerdeführerin Alleineigentümerin der Gewerberäume sei.

Dementsprechend verminderte das FA gegenüber der Beschwerdeführerin in den Umsatzsteuer-Änderungsbescheiden für 2000 bis 2002 vom 10. Mai 2005 deren steuerpflichtige Umsätze und kürzte gegenüber dem Kläger in den Umsatzsteuerbescheiden für 2000 bis 2002 vom 12. Juli 2005 dessen Vorsteuerabzug.

Der Kläger hat nach erfolglosem Einspruch vor dem FG Klage (Az. 2 K 500/06) erhoben.