BFH - Beschluss vom 09.04.2008
V B 155/07
Vorinstanzen:
FG Nürnberg, vom 12.06.2007 - Vorinstanzaktenzeichen II 14/2005

BFH - Beschluss vom 09.04.2008 (V B 155/07) - DRsp Nr. 2008/12823

BFH, Beschluss vom 09.04.2008 - Aktenzeichen V B 155/07

DRsp Nr. 2008/12823

Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig.

1. Dem Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) ist zwar gemäß § 56 der Finanzgerichtsordnung (FGO) Wiedereinsetzung in die versäumte Frist zur Einlegung der Beschwerde (§ 116 Abs. 2 Satz 1 FGO) zu gewähren.

Ausweislich der Kopie des Postausgangsbuchs und des Poststempels auf dem Briefumschlag ist die Beschwerdeschrift am 19. Juli 2007 zur Post gegeben worden. Dass die --ordnungsgemäß adressierte-- Beschwerdeschrift erst am 24. Juli 2007 --und damit einen Tag zu spät-- beim Bundesfinanzhof (BFH) eingegangen ist, hat der Kläger nicht verschuldet.

2. Der Kläger hat aber keinen Zulassungsgrund gemäß § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO dargelegt.

a) Nach § 115 Abs. 2 FGO ist die Revision zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO), die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des BFH erfordern (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO) oder wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO). Die Nichtzulassung kann durch Beschwerde angefochten werden (§ 116 Abs. 1 FGO). In der Beschwerdebegründung müssen die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 FGO dargelegt werden (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO).