BFH - Beschluss vom 09.04.2008
VI B 98/07
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 23.07.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 13 K 89/07

BFH - Beschluss vom 09.04.2008 (VI B 98/07) - DRsp Nr. 2008/11517

BFH, Beschluss vom 09.04.2008 - Aktenzeichen VI B 98/07

DRsp Nr. 2008/11517

Gründe:

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig.

Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hat keinen der in § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) aufgeführten Gründe für eine Zulassung der Revision in einer den gesetzlichen Anforderungen entsprechenden Weise dargelegt (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO).

Der Kläger beruft sich im Wesentlichen auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung. Eine erfolgreiche Berufung darauf erfordert jedoch die substantiierte Darlegung der Klärungsbedürftigkeit einer hinreichend bestimmten Rechtsfrage, die im konkreten Streitfall voraussichtlich auch klärbar ist. Es ist auszuführen, dass die Beurteilung der aufgeworfenen Rechtsfrage von der Klärung einer zweifelhaften oder umstrittenen Rechtslage abhängig ist. Dazu hat sich die Beschwerde insbesondere mit der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH), den Äußerungen im Schrifttum sowie mit veröffentlichten Verwaltungsmeinungen auseinanderzusetzen.