BFH - Beschluß vom 09.05.2001
VII B 311/00

BFH - Beschluß vom 09.05.2001 (VII B 311/00) - DRsp Nr. 2001/11000

BFH, Beschluß vom 09.05.2001 - Aktenzeichen VII B 311/00

DRsp Nr. 2001/11000

Gründe:

Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Hauptzollamt --HZA--) hat die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) als Abgabenschuldnerin mit 19 Steuerbecheiden aus dem Jahre 1992 auf einen Gesamtbetrag von rd. ... Mio. DM in Anspruch genommen. Diese Steuerbescheide sind rechtkräftig. Mit Schreiben vom 20. Oktober 1998 hat die Klägerin unter Verweis auf ihren Antrag auf Erlass der Eingangsabgaben vom 30. November 1995 beantragt, die Verpflichtung zur Entrichtung der Abgaben gemäß Art. 222 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 (Zollkodex --ZK--) des Raten vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften --ABlEG-- Nr. L 302/1) auszusetzen. Das HZA hat den Antrag abgelehnt (Bescheid vom 15. März 1999). Einspruch (Einspruchsentscheidung vom 28. Oktober 1999) und Klage hatten keinen Erfolg.