BFH - Beschluss vom 09.05.2005
VI B 157/04
Vorinstanzen:
FG München, vom 21.07.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 9 K 1655/00

BFH - Beschluss vom 09.05.2005 (VI B 157/04) - DRsp Nr. 2005/8935

BFH, Beschluss vom 09.05.2005 - Aktenzeichen VI B 157/04

DRsp Nr. 2005/8935

Gründe:

Es ist zweifelhaft, ob der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) einen Zulassungsgrund in einer den gesetzlichen Anforderungen entsprechenden Weise dargelegt hat (§ 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --). Die Beschwerde ist jedenfalls unbegründet, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat.

Dem Vorbringen des Klägers kann entnommen werden, dass er als grundsätzlich bedeutsam die Frage ansieht, ob ein häusliches Arbeitszimmer steuerlich auch dann anzuerkennen sein kann, wenn es außerhalb der den Mittelpunkt der Lebensinteressen bildenden Wohnung belegen ist.

a) Diese Frage ist zum einen nicht klärungsbedürftig, da der Begriff der "Häuslichkeit" eines Arbeitszimmers mittlerweile durch umfangreiche höchstrichterliche Rechtsprechung geklärt worden ist (Nachweise bei Schmidt/Drenseck, Einkommensteuergesetz, 23. Aufl., § 19 Rz. 60, "Arbeitszimmer" Ziff. 4). Danach entfällt die Abzugsbegrenzung des § 4 Abs. 5 Nr. 6 b des Einkommensteuergesetzes (EStG) und es kommt der Vollabzug der Kosten in Betracht, wenn das Arbeitszimmer nicht in die häusliche Wohnsphäre eingebunden ist.