BFH - Beschluss vom 09.05.2005
VII B 87/05
Vorinstanzen:
FG Hessen, vom 03.12.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 13 K 635/04

BFH - Beschluss vom 09.05.2005 (VII B 87/05) - DRsp Nr. 2005/10411

BFH, Beschluss vom 09.05.2005 - Aktenzeichen VII B 87/05

DRsp Nr. 2005/10411

Gründe:

I. Die Klage der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin), mit der sie sich gegen die Entscheidung über das Nichtbestehen der Steuerberaterprüfung 2002 wendet, wurde vom Finanzgericht (FG) wegen Versäumung der Klagefrist als unzulässig abgewiesen. Das Urteil wurde der Klägerin durch die Post mit Zustellungsurkunde übermittelt. Nach dem Vermerk auf der Zustellungsurkunde war die Zustellung am 11. Dezember 2004 durch Einlegen des Schriftstücks in den zur Wohnung gehörenden Briefkasten oder eine ähnliche Vorrichtung erfolgt. Auf eine Sachstandsanfrage der Klägerin vom 23. Februar 2005 wies das FG mit Schreiben vom 24. Februar 2005 auf die Abweisung der Klage durch das am 11. Dezember 2004 zugestellte Urteil hin. Der mit Schreiben vom 1. März 2005 geäußerten Bitte der Klägerin, ihr das Urteil per Telefax zu übermitteln, kam das FG am 3. März 2005 nach.

Gegen das Urteil des FG richtet sich die am 1. April 2005 beim Bundesfinanzhof (BFH) eingegangene Nichtzulassungsbeschwerde, mit der die Klägerin zugleich Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Beschwerdefrist beantragt hat. Sie trägt vor, dass sie vor dem 3. März 2005 keine Kenntnis von dem Inhalt des FG-Urteils gehabt habe.