BFH - Beschluss vom 09.05.2007
IV B 10/07
Fundstellen:
BFH/NV 2007, 2118
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 10.07.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 8 S 29/05

BFH - Beschluss vom 09.05.2007 (IV B 10/07) - DRsp Nr. 2007/17464

BFH, Beschluss vom 09.05.2007 - Aktenzeichen IV B 10/07

DRsp Nr. 2007/17464

Gründe:

I. Der Antragsteller und Beschwerdeführer (Antragsteller) beantragte beim Finanzgericht (FG) für die Durchführung der Klageverfahren betreffend die Einkommensteuer 1999 bis 2003 die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH). Das FG lehnte die Anträge mangels hinreichender Erfolgsaussichten mit Beschluss vom 10. Juli 2006 8 S 24/05, 8 S 27/05, 8 S 28/05 und 8 S 29/05 ab.

Entgegen der Rechtsmittelbelehrung, dass gegen den Beschluss kein Rechtsmittel gegeben sei, focht der Antragsteller ihn mit Schriftsatz vom 29. Juli 2006, eingegangen beim FG am 31. Juli 2006, an. Das Rechtsmittel bezeichnete er als Anhörungsrüge gemäß § 133a der Finanzgerichtsordnung (FGO), als Gegenvorstellung sowie als Beschwerde sui generis. Die Anhörungsrüge und die Gegenvorstellung wies das FG mit Beschlüssen vom 30. November 2006 8 S 24/05, 8 S 27/05, 8 S 28/05 und 8 S 29/05 zurück. Die Beschwerde leitete es an den Bundesfinanzhof (BFH) weiter.

II. Die Beschwerde ist unzulässig und deshalb durch Beschluss zu verwerfen (§ 132 FGO).

1. Das als außerordentliche Beschwerde auszulegende Rechtsmittel des Antragstellers ist nicht statthaft.