BFH - Beschluss vom 09.05.2007
IX B 218/06
Fundstellen:
BFH/NV 2007, 1526
Vorinstanzen:
FG Hamburg, vom 10.11.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 101/06

BFH - Beschluss vom 09.05.2007 (IX B 218/06) - DRsp Nr. 2007/11845

BFH, Beschluss vom 09.05.2007 - Aktenzeichen IX B 218/06

DRsp Nr. 2007/11845

Gründe:

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

1. Mit ihrer Rüge, der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) habe verfahrensfehlerhaft gehandelt, können die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) im vorliegenden Verfahren nicht gehört werden. Die Zulassung der Revision kann nur auf Verstöße des Finanzgerichts (FG) gegen Vorschriften des Gerichtsverfahrensrechts gestützt werden; Fehler des FA im außergerichtlichen Vorverfahren fallen nicht darunter (z.B. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 22. Oktober 1994 V B 40/94, BFH/NV 1995, 610).

2. Die Kläger machen zu Unrecht geltend, das FG habe seine Hinweispflicht verletzt (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung -- FGO -- i.V.m. § 76 Abs. 2 1. Alternative FGO). Der gerügte Verfahrensverstoß ist --wie das FA in der Beschwerdeerwiderung zutreffend ausgeführt hat-- nicht gegeben.