BFH - Beschluss vom 09.06.2005
V B 140/04
Vorinstanzen:
FG Schleswig-Holstein, vom 28.07.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 105/02

BFH - Beschluss vom 09.06.2005 (V B 140/04) - DRsp Nr. 2005/14608

BFH, Beschluss vom 09.06.2005 - Aktenzeichen V B 140/04

DRsp Nr. 2005/14608

Gründe:

I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) betrieb in den Streitjahren 1996 bis 1998 ein Filmtheater. Im Foyer ihres Filmtheaters, das nach dem Entwerten der Kinokarten betreten werden konnte, verkaufte sie Eis und andere Süßigkeiten sowie Getränke, die ganz überwiegend fertig verpackt waren. Im Foyer waren einige Bistrotische und Stühle, eine Couch sowie zwei Sessel aufgestellt. An der Kinobestuhlung waren auf der Rückseite des Stuhles des davor sitzenden Gastes Abstellborde für die Süßigkeiten und Getränke vorhanden.

Die Klägerin erfasste die im Zusammenhang mit dem Verkauf der Süßigkeiten und der Getränke vereinnahmten Entgelte mit dem ermäßigten Steuersatz. Dagegen unterwarf der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) die Entgelte unter Ermittlung des entsprechend niedrigeren Nettobetrages dem Regelsteuersatz.