BFH - Beschluss vom 09.06.2005
VII B 12/05
Vorinstanzen:
FG München, vom 01.12.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 1732/04

BFH - Beschluss vom 09.06.2005 (VII B 12/05) - DRsp Nr. 2005/11477

BFH, Beschluss vom 09.06.2005 - Aktenzeichen VII B 12/05

DRsp Nr. 2005/11477

Gründe:

Nach vergeblichen Vollstreckungsversuchen forderte der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) den Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) wegen erheblicher Steuerschulden zur Vorlage eines Vermögensverzeichnisses und zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung auf. Einspruch und Klage hiergegen hatten keinen Erfolg. Das Finanzgericht (FG) hielt die allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen des § 254 der Abgabenordnung (AO 1977) sowie die besonderen tatbestandlichen Voraussetzungen des § 284 Abs. 1 Nr. 1 AO 1977 für erfüllt und das dem FA hinsichtlich der Abnahme der eidesstattlichen Versicherung zukommende Ermessen für fehlerfrei ausgeübt.