BFH - Beschluß vom 09.07.1998
V B 142/97
Fundstellen:
BFH/NV 1999, 151

BFH - Beschluß vom 09.07.1998 (V B 142/97) - DRsp Nr. 1999/444

BFH, Beschluß vom 09.07.1998 - Aktenzeichen V B 142/97

DRsp Nr. 1999/444

Gründe:

I. Die Beteiligten streiten darüber, ob der Rückforderungsbescheid zur Umsatzsteuervorauszahlung III/1993 vom 7. Mai 1997 rechtlichen Zweifeln unterliegt und daher dessen Aussetzung der Vollziehung ausgesprochen werden muß.

Die Antragstellerin und Beschwerdegegnerin (Antragstellerin) ist die Nachfolgegesellschaft der X-KG (KG). Am 18. März 1993 machte die Y-AG (AG) mit Sitz in Z (Schweiz) der KG ein notariell beurkundetes Angebot zum Abschluß eines Grundstückskaufvertrages. Das Angebot bezog sich auf den Erwerb von drei Grundstücksparzellen in E, die von der KG mit einem Hotel bebaut werden sollten. Die AG (vertreten durch den deutschen Kaufmann P) verpflichtete sich in diesem Zusammenhang zur Durchführung diverser Erschließungs- und Bauvorbereitungsmaßnahmen und optierte für das Grundstücksgeschäft gemäß § 9 Abs. 1 des Umsatzsteuergesetzes 1993 (künftig: UStG) zur Umsatzsteuer. Als Kaufpreis für die Grundstücke wurde ein Betrag von ... DM zuzüglich ... DM Umsatzsteuer vereinbart. Das Angebot wurde am 27. Mai 1993 von der inzwischen gegründeten KG angenommen.