BFH - Beschluß vom 09.07.1998
VI B 180/96

BFH - Beschluß vom 09.07.1998 (VI B 180/96) - DRsp Nr. 1999/456

BFH, Beschluß vom 09.07.1998 - Aktenzeichen VI B 180/96

DRsp Nr. 1999/456

Gründe:

Es ist zweifelhaft, ob die Beschwerde den Darlegungsanforderungen des § 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung entspricht; jedenfalls ist sie unbegründet.

Die als Zulassungsgrund geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ist nicht gegeben. Die Rechtsfrage, inwieweit der Gesetzgeber verpflichtet gewesen wäre, eine rückwirkende Neuregelung zur Steuerbefreiung des Existenzminimums zu treffen, ist nicht klärungsbedürftig. Denn wie die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) selbst ausführt, hat das Bundesverfassungsgericht in dem Beschluß vom 25. September 1992 2 BvL 5, 8, 14/91 (BStBl II 1993, 413) es dem Gesetzgeber freigestellt, eine rückwirkende Neuregelung zum steuerrechtlichen Existenzminimum zu treffen. Eine entsprechende Verpflichtung des Gesetzgebers ist ausdrücklich verneint worden (unter III. 3. b des Beschlusses).