BFH - Beschluß vom 09.07.1998
VII B 19/98

BFH - Beschluß vom 09.07.1998 (VII B 19/98) - DRsp Nr. 1999/672

BFH, Beschluß vom 09.07.1998 - Aktenzeichen VII B 19/98

DRsp Nr. 1999/672

Gründe:

I. Der Antragsteller und Beschwerdeführer (Antragsteller) reiste im Juni 1993 als Fahrer seines PKW über das Zollamt aus Polen kommend in das Zollgebiet der Gemeinschaft ein. Auf Befragen gab er an, 2 Stangen Zigaretten sowie persönliche Bekleidung und Lebensmittel mit sich zu führen. Bei der anschließenden Kontrolle des PKW wurden jedoch weit mehr Stangen Zigaretten aufgefunden und beschlagnahmt. Die dafür entstandene Abgabenschuld wurde erstmalig mit Steuerbescheid vom 7. Mai 1996 gegenüber dem Antragsteller festgesetzt. Da der Antragsteller auf eine entsprechende Mahnung hin dem Beklagten (Hauptzollamt --HZA--) mitteilte, der Steuerbescheid sei ihm nicht zugegangen, erließ das HZA am 14. November 1996 einen weiteren Steuerbescheid gegen den Antragsteller. Der dagegen gerichtete Einspruch war erfolglos (Einspruchsentscheidung vom 13. Januar 1997). Mit Steueränderungsbescheid vom 11. März 1997 wurde die Steuerfestsetzung für die beschlagnahmten Zigaretten auf die Tabaksteuer beschränkt.