BFH - Beschluß vom 09.07.1998
VII E 3/98

BFH - Beschluß vom 09.07.1998 (VII E 3/98) - DRsp Nr. 1999/520

BFH, Beschluß vom 09.07.1998 - Aktenzeichen VII E 3/98

DRsp Nr. 1999/520

Gründe:

I. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat die Beschwerde des Kostenschuldners und Erinnerungsführers (Kostenschuldner) gegen den Beschluß des Finanzgerichts (FG) vom 5. Juni 1997 mit seinem dem Kostenansatz zugrundeliegenden Beschluß vom 6. November 1997 als unzulässig verworfen und dem Kostenschuldner die Kosten des Beschwerdeverfahrens auferlegt. Daraufhin hat die Kostenstelle des BFH die zu entrichtenden Gerichtskosten mit Kostenrechnung vom 7. Januar 1998 mit 50 DM angesetzt.

Dagegen wendet sich der Kostenschuldner mit seinen Eingaben. Zur Begründung trägt er sinngemäß vor, daß die am 5. Juni und am 6. November 1997 getroffenen Entscheidungen des FG und des Senats rechtswidrig gewesen seien.

II. Die Eingabe des Kostenschuldners ist als Erinnerung nach § 5 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG) zu behandeln. Die Erinnerung hat keinen Erfolg. Die Kostenrechnung für das Rechtsmittelverfahren entspricht dem Gesetz.