BFH - Beschluß vom 09.07.1998
X R 25/98
Fundstellen:
BFH/NV 1999, 66

BFH - Beschluß vom 09.07.1998 (X R 25/98) - DRsp Nr. 1998/19081

BFH, Beschluß vom 09.07.1998 - Aktenzeichen X R 25/98

DRsp Nr. 1998/19081

Gründe:

I. Vor dem Finanzgericht (FG) stritt die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) mit dem Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt --FA--) um die Anerkennung von Verlusten der Klägerin aus einem neben ihrer nichtselbständigen Tätigkeit (als Bankangestellte) betriebenen Büroservice. Das FG wies die Klage mit der Begründung ab, die Klägerin habe mangels Gewinnerzielungsabsicht in den Streitjahren keine gewerblichen Einkünfte erzielt. Der in Fällen der streitigen Art geltende gegenteilige Anscheinsbeweis sei hier durch Umstände entkräftet, die es als ernsthaft möglich erscheinen ließen, daß die Klägerin ihre (sechs Jahre hindurch ausnahmslos) verlustbringende Tätigkeit aus Gründen ausübe, die dem Bereich der Lebensführung zuzuordnen seien. Dies folge daraus, daß

- die Klägerin ihr Unternehmen in einer Weise betreibe, die in vielen Punkten geschäftsunüblich sei (Vermietung von Büromöbeln ohne schriftliche Verträge; Verzicht auf Bezahlung ohne Stundungs-, Zins- und Sicherheitsabreden, bei gleichzeitiger Darlehensgewährung an den einzigen Kunden; Verzicht auf die Möglichkeit, wenigstens teilweise mit Gegenforderungen aufzurechnen);

- der einzige Geschäftspartner der Klägerin zugleich seit vielen Jahren ihr Lebensgefährte sei;