BFH - Beschluß vom 09.07.1999
III B 4/99

BFH - Beschluß vom 09.07.1999 (III B 4/99) - DRsp Nr. 2000/676

BFH, Beschluß vom 09.07.1999 - Aktenzeichen III B 4/99

DRsp Nr. 2000/676

Gründe:

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig; sie genügt nicht den Begründungsanforderungen des § 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO).

Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) rügen in ihrer Beschwerdeschrift im wesentlichen die Verletzung materiellen Rechts und begründen eingehend, warum ihrer Auffassung nach die Vorentscheidung keinen Bestand haben kann. Sie geben damit im Ergebnis eine Revisionsbegründung. Dies vermag die Zulassung der Revision nach ständiger Rechtsprechung nicht zu begründen (vgl. die Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 14. Oktober 1992 III B 16/92, BFH/NV 1993, 546, und vom 19. September 1994 VIII B 110/93, BFH/NV 1995, 243). Denn die Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde, die erst den Zugang zur Revisionsinstanz eröffnen soll, hat eine andere Zielsetzung. Mit ihr muß dargetan werden, daß die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder das Urteil von einer Entscheidung des BFH abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder bei einem geltend gemachten Verfahrensmangel die angefochtene Entscheidung auf dem Verfahrensmangel beruhen kann (§ 115 Abs. 2 FGO). Zumindest einer dieser Gründe muß in der Beschwerdeschrift dargelegt oder bezeichnet werden (§ 115 Abs. 3 Satz 3 FGO).